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30.04.2024; 18:40 Uhr
Vorratsdatenspeicherung zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen
Urteil des EuGH

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom heutigen Tage die Anforderungen an die Modalitäten der Vorratsspeicherung von Identitätsdaten und des Zugangs zu ihnen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen präzisiert (C-470/21). Dies geht u.a. aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

In dem Verfahren hatten mehrere Vereinigungen gegen ein Dekret der französischen Regierung geklagt, wonach zum Schutz des geistigen Eigentums im Internet eine automatisierte Datenverarbeitung personenbezogener Daten stattfindet. Ähnlich wie der EuGH, hatte schon der Generalanwalt am EuGH Szpunar dafür plädiert, dass es einer nationalen Behörde erlaubt sein müsse, auf Identitätsdaten zuzugreifen, wenn diese der einzige Anhaltspunkt seien, um Täter:innen von Urheberrechtsverletzungen ausfindig zu machen (vgl. Meldung vom 28.Oktober 2022).

Der EuGH stellte u.a. fest, dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen nicht notwendigerweise einen schweren Eingriff in die Grundrechte erzeugt. Eine Vorratsspeicherung sei zulässig, »wenn die nationale Regelung Speichermodalitäten vorschreibt, die eine wirksame strikte Trennung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten gewährleisten und es damit ausschließen, dass genaue Schlüsse auf das Privatleben der betreffenden Person gezogen werden können.«

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